Das reguläre Insolvenzverfahren über die German Pellets GmbH wurde am 1. Mai am Amtsgericht Schwerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 580 IN 64/16).
Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 1. September schriftlich bei der Insolvenzverwalterin anmelden. Die erste Gläubigerversammlung soll am 5. Oktober in der Sport- und Kongresshalle in Schwerin stattfinden. Dabei geht es u.a. um die Wahl eines Gläubigerausschusses und eines gemeinsamen Vertreters für die drei begebenen Anleihen der insolventen German Pellets GmbH.
Darüber hinaus teilte die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bettina Schmudde mit, dass bei mehreren Werken der German Pellets GmbH Investoren einsteigen und ein Großteil der Arbeitsplätze dadurch erhalten werden kann. Über den Kaufpreis machte sie allerdings keine Angaben.
„Für die Anleger geht es nun zunächst darum, ihre Forderungen bei der Insolvenzverwalterin form- und fristgerecht anzumelden. Ob überhaupt und in welcher Höhe sie mit einer Quote im Insolvenzverfahren rechnen können, hängt maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da aber alleine die Forderungen der Anleger schon rund 260 Millionen Euro betragen und Banken und Lieferanten nach Medienberichten schon vor der Insolvenz weitreichende Sicherheiten verlangt haben, ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen der Anleger vollauf bedient werden können. Leider muss mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust gerechnet werden. Das gilt auch besonders für die Zeichner der Genussrechte“, sagt Rechtanwalt Markus Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Neben dem Insolvenzverfahren können die Anleger aber auch zivilrechtlich ihre Ansprüche geltend machen. „Insbesondere kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein können. In den Emissionsprospekten hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden hier wesentliche Informationen verschwiegen, falsche oder auch irreführende Angaben gemacht, können Forderungen gegen die Prospektverantwortlichen gestellt werden“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.
In Betracht kommen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Anlageberater. Auch in den Beratungsgesprächen hätten den Anleger die Risiken umfassend dargestellt werden müssen.